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Mitglieder-Information Stand 2015

Gründung und Zweck des Verbandes
Der Wasserbeschaffungsverband wurde 1966 gegründet und versorgt Mitgliedsgrundstücke (Hausanschlüsse) mit Trink- und Brauchwasser. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Organe des Verbandes bestehen aus dem Verbandsausschuss und dem Vorstand. Der Verbandsvorsteher Peter Borheck, Veilchenstraße 8, 32602 Vlotho, vertritt den Verband seit dem 8. 1. 2015 in allen Rechtsgeschäften. Grundlage für die Verbandsgeschäfte bilden das Wasserverbandsgesetz, die Verbandssatzung und eine Wasserbezugsordnung. Wassergeldbeiträge sind öffentliche Lasten und werden durch Beitragsbescheid erhoben. Aufsichtsbehörde ist der Kreis Herford – Umwelt, Planen und Bauen, Amtshausstr. 2, 32051 Herford.

Wasserqualität
Wir empfehlen die Waschmittelzugabe gemäß dem Härtebereich III .

Genauere Informationen und den ausführlichen Prüfbericht finden Sie unter Downloads. 

Regenwasserversorgung
Immer mehr gewinnt die Regenwasserversorgung in Teilbereichen der privaten Haushalte an Bedeutung. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die genehmigungspflichtige Installation solcher Anlagen durch anerkannte Installateure. Die Anlagen sind meldepflichtig. Der WBV Exter-Süd ist jeweils von dem Einbau zu unterrichten. Eine Regenwasserversorgungs-Hausanlage muss getrennt von dem öffentlichen Hausanschluss installiert werden und darf keine Verbindung zu dem öffentlichen Hausanschluss haben. Die Einspeisung von Trinkwasser bei Regenwasser- und Eigenwassermangel muss absolut dauerhaft vom Regenwassertank oder dem Hausbrunnen getrennt sein. Bei Nichterfüllung besteht die Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern. Das unerlaubte Betreiben von nicht ordnungsgemäß installierten eigenbetrieben Regenwasserversorgungs-Hauswasseranlagen ist ein vorsätzlicher Straftatbestand. Haftungsansprüche gegen den Eigentümer/ Betreiber sind die Folge.

Teich bez. Pool – Wasserbefüllungen
Nach Auskunft der Stadtverwaltung Vlotho sind gem. der Beitrags- und Gebührensatzung in der z. Zt. gültigen Fassung Schmutzwassermengen, die nachweislich nicht in den städtischen Kanal eingeleitet werden, von der Gebühr befreit. Der Nachweis ist durch einen geeichten Zwischenzähler zu erbringen. Die Menge des abwasserfreien Wasserverbrauchs ist seit dem Jahr 2012 von Ihnen als Mitglied direkt gegenüber der Stadt Vlotho, Steueramt, nachzuweisen und rechtzeitig (bis zum 15. 12. des laufenden Jahres) zu melden.

Wasserpreis und Zählergebühren
Ab dem 1. 1. 2019 beträgt – der Wasserpreis b.a.w. 1,87€ je m³ Trink- und Brauchwasser zuzügl. gesetzl. MwSt. von z. Zt. 7,0 %, – die monatl. Zählergebühr für Wasserzähler der Gruppe I 5,00 €, der Gruppe II 10,00 €, der Gruppe III 19,70 € zuzügl. gesetzl. MwSt. von z. Zt. 7,0 %.

Beitragsrückstand, Mahngebühren und Säumniszuschläge
Für rückständige Wassergeldbeiträge und Zählergebühren, auch für rückständige Quartalsabschläge, werden bis zum Ausgleich je Mahnung 5,00 € Mahngebühren zzgl. eines Säumniszuschlages von 1 % je angefangenem Monat, beginnend 4 Wochen nach Fälligkeit des Wassergeldes, erhoben.

Gebäudeversicherung für Rohrbruchschäden auf dem eigenem Grundstück
Für Wasserrohrbruchschäden (Zu- oder Ableitungsrohre) auf dem eigenen Grundstück und die daraus entstehenden Kosten ist der jeweilige Grundstückseigentümer haftbar. Die Kosten für diese Schäden können Sie durch Ihre Wohngebäudeversicherung absichern lassen. Bitte lassen Sie -sofern noch nicht geschehen- Ihren Versicherungsschutz auf dieses Merkmal hin überprüfen.

Allgemeine Hinweise und Auflagen
Die Wasserzähler stehen im Eigentum des Verbandes und sind vom Grundstückseigentümer oder dessen Nutzungsberechtigten jederzeit frei zugänglich zu halten und vor Frostschäden zu schützen. Entstehende Kosten im Behinderungs- oder Schadenfall gehen zu Lasten des/der Mitgliedes/er. Die Hausanschlussleitungen auf eigenem Grundstück müssen für den Fall der Reparatur von Rohrbrüchen jederzeit ohne großen Aufwand freigelegt werden können. Grundlage dieser Auflage ist die Wasserbezugsordnung in Verbindung mit der Satzung des Verbandes. Eine Überbauung von Hauptleitungen, auch von Hausanschlussleitungen, mit Gebäuden oder anderen bodenverdichtenden Befestigungsmaßnahmen, oder großwüchsigen Bepflanzungen, ist nicht gestattet. Ebenso sind keine Bodenauffüllung oder kein Bodenabtrag über wasserführenden Leitungen des Verbandes erlaubt, die eine Veränderung der Nennhöhe von 1,20 Metern Boden-Überdeckung zur Wasserleitung zur Folge haben.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Wassergeldbescheid / die Jahresverbrauchsabrechnung vom 31.12.2013 kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Die Rechtsgrundlagen des Widerspruches sind auf der Rückseite der Jahresverbrauchsabrechnung abgedruckt. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich bei dem Verbandsvorsteher einzureichen. Wassergeldbeiträge sind öffentliche Lasten und an das Mitgliedsgrundstück gebunden. Überfällige Beitragsforderungen aus rechtskräftigen Beitragsbescheiden werden im Wege der Vollstreckung eingezogen.

Vlotho, im Februar 2015

gez. Peter Borheck, Verbandsvorsteher